Barrierefreiheit - Wissenswertes
Barrierefreiheit - Was bedeutet das?
Weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit finden Sie bei unseren Leistungen und und unseren Fortbildungen.
Ganz kurz lässt sich sagen: Barrierefreiheit = ohne Hindernisse. Der Begriff der Barrierefreiheit ist meist eng mit den Begriffen Inklusion und Behindertenrechtskonvention verknüpft. Denn für Menschen mit Behinderungen ist die Herstellung von Barrierefreiheit in allen gesellschaftlichen Bereichen eine Grundvoraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe.
Bauliches, Infrastruktur, Technik, Dienstleistungen, Medien… alles nur Denkbare soll von jedem Menschen zu nutzen sein und zwar in der allgemein üblichen Art und Weise und ohne fremde Hilfe.
Zielgruppen von Barrierefreiheit
Zu wichtigen Zielgruppen von Barrierefreiheit zählen blinde und gehörlose Menschen, Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Menschen mit Lernschwierigkeiten und Menschen mit psychischen oder chronischen Erkrankungen, um nur einige zu nennen. Oft wird der Begriff "barrierefrei" als Synonym für „rollstuhlgerecht“ verwendet. Die Gefahr bei dieser Verkürzung besteht darin, dass andere Zielgruppen aus dem Blickfeld geraten.
Barrierefreiheit ist für Alle komfortabel!
Natürlich profitieren von Barrierefreiheit noch viele weitere Bevölkerungsgruppen wie Kinder und Eltern mit Kinderwagen, ältere Menschen, Menschen aus anderen Herkunftsländern. Andersherum: Barrierefreiheit schadet niemandem, aber wenn sie fehlt, werden Menschen ausgeschlossen.
Eine barrierefrei gestaltete Umwelt ist…
- für 10 % der Bürgerinnen und Bürger zwingend erforderlich,
- für 30 bis 40 % der Bürgerinnen und Bürger notwendig,
- für 100 % der Bürgerinnen und Bürger komfortabel!
Gesetzliche Definitionen von Barrierefreiheit
In § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) heißt es:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Neben dieser Definition im BGG finden Sie eine weitere umfassende Definition in Artikel 9 der Behindertenrechtskonvention (BRK) sowie in der Schattenübersetzung der BRK des Vereins Netzwerk Artikel 3.